Nachdem ich im November 2018 das Gutachten erhalten habe, habe ich mit einigen Punkten die Behörde konfrontiert UND auch eine Antwort bekommen, aus der folgender Teil die Grundlage des Beitrags bilden wird.
Wörtlich: „Wie Sie in Ihrem Mail richtig feststellen, sind Gutachter des Vereins IHB objektive und unabhängige Sachverständige.“
Im Nachfolgenden werde ich zwei Beispiele bringen, die nachweislich mit „objektiv“ nichts zu tun haben (dürfen). Dürfen deshalb, weil Familienleben sehr subjektiv gelebt wird und daher auch es sehr schwierig ist, objektiv zu sein, ja gar nicht sein darf.
Objektiv – laut Duden – bedeutet: „nicht von Gefühlen, Vorurteilen bestimmt; sachlich, unvoreingenommen, unparteiisch“. In anderen Worten, müssten sie daher jede Äußerung auf Daten gründen, die es im Familienleben nur sehr begrenzt gibt. Einzig denkbar wäre die Zeitverwendungsstudie der Statistik Austria: In meinem Alter verwendet man demnach 02:40 täglich für diesen Lebensbereich, sohin dürfen rund 1000 Jahresstunden gar keine Diskussion sein, geht man von einem gleichberechtigten Zugang aus (ACHTUNG ANGEBOT: Sollte man über anderes Zahlenmaterial verfügen, immer her damit!). Hinzu komt noch jener Teil des Zugangs zu den Schulmaterialien als barrierefreie Basis für die weitere Unterstützung (daher nicht zur eigentlichen elterlichen Unterstützungsarbeit hinzuzurechnen, da dies FÜR MICH ist) – statistisch jedoch nicht erfasst – von meinem eigenen „vaterlosen“ Bedarf gar noch nicht zu sprechen.DAS wäre dann OBJEKTIV gewesen: feststellbar und überprüfbar. Alles Andere ist sehr behindert(es Denken).
Zitat: Durch die Einschulung des ältesten Kindes im September d.J. ergebe sich laut Angaben nun ein Unterstützungsmehrbedarf im Ausmaß von 1 Stunde täglich (lt. Angaben an 365 Tagen pro Jahr, auch an den Wochenenden), um der elterlichen Pflicht der Hausaufgaben- und Lernbegleitung nachkommen zu können. Dies erscheint aus Sachverständigensicht zumindest während des Schuljahres teilweise verständlich, in den schulfreien Zeiten (z.B. Ferienzeiten) ist der Bedarf jedoch nicht nachvollziehbar.
Der Satz „Dies erscheint aus Sachverständigensicht zumindest während des Schuljahres teilweise verständlich, in den schulfreien Zeiten (z.B. Ferienzeiten) ist der Bedarf jedoch nicht nachvollziehbar.“ ist aus meiner Sicht der Präsident der Nicht-Nachvollziehbarkeit, denn man findet das – Zitat – „teilweise verständlich“.
Bemerkenswert und sehr nichtprofi ist das Wörtchen Sachverständigensicht: den Sicht ist so gar nicht objektiv, wenn man die Definition bedenkt UND versteht: Betrachtungsweise, Sehweise, Anschauungsweise
Verständlich ist ebenso gar nicht objektiv, denn die Begründung, warum es teilweise verständlich ist, fehlt unverständlicherweise komplett. Zum besseren Verständnis sei auf die Duden-Definition von verständlich hingewiesen: „sich [gut] verstehen (2a), erfassen, begreifen lassend; leicht fassbar (b)“. Dass das – um mal einen Weichspülerterminus zu verwenden – Gutachterinnen-Team nicht wirklich verstanden hat, um was es geht, habe ich zahlreiche Male nachgewiesen, dass nunmehr so offensichtlich Wertungswörter verwendet werden, ist die Zugabe.
„(lt. Angaben an 365 Tagen pro Jahr, auch an den Wochenenden)“ – da denken die Gutachterinnen aber sehr behindert, weil – und das ist die Praxis – finden Hausübungen übers Wochenende, Leseaufgabe übers Wochenende statt. Wenn man ganz genau ist, ist diese Aussage schlicht ein Eingrriff in Familienautonomie und Elternrechte – aber sooooo genau wollen wir ja nicht sein.
Dieses Beispiel zeigt – das sei hier nur nebensätzlich erwähnt – ein erschräckendes Bild der Gutachterinnen behindeter Menschen gegenüber: Man ist gar verwundert darüber, dass jemand 365 Tage – also das ganze Jahr – etwas braucht. Das ist insoweit auch pikant, weil man zugleich von einer Linearität von Eltern ausgeht, die es garantiert nicht gibt: Ja, vielleicht sind es am Tag 1 zwei Stunden, am Tag 2 null und am dritten Tag eine. Ja, und?
Praktisch müssten dann objektiv die Gutachterinnen noch begründen,
– WO geschrieben steht, WANN und WIEVIEL Unterstützung IN WELCHER FORM Eltern geben dürfen und sollen?
– WAS prinzipiell – außer die Behinderung – gegen eine 7-Tage-Förderung des Schülers spricht?
– WOHER sie die bisherigen Leistungen des Schülers kennen?
Nur durch diese Kenntnis wäre eine Aussage objektiv und nachvollziehbar.
Pikantes – schulisches, unbehindetes – Realitätsdetail: Wir Eltern sind sogar dazu angehalten, dass die Kinder auch am Wochenende lesen und dies durch unsere Unterschrift zu bestätigen. Rechtlich wird demnach seitens der Schule voll und ganz dem Schulunterrichtsgesetz Rechnung getragen – unabhängig irgendwelcher Behindertenbetreuerinnenklugscheißerei.
Mir ist durchaus bewusst, dass hier schwierige „Komponenten“ zusammenkommen: Ein behindeter Mensch beantragt individuellen Bedarf, der (teils) auf seine individuellen Elternvorstellungen gründen, die wiederum auf seine individuellen Kinder gründen. Was GERADE DESHALB – weil von einem Verein, der seinen Zweck in der Feststellung des individuellen Hilfebedarfs sieht, die individuelle Hilfsbedarfermittlung nicht schaffbar ist – zu tun gewesen wäre, werde ich in Teil 9 aufzeigen.
Aber man kann nicht alles in Zahlen darstellen
Vollkommen richtig – dann wären wir bei der Individualität, die der Verein zur Feststellung des individuellen Hilfebedarfs offensichtlich selbst nicht ganz gut versteht. Zweifelsohne wäre auch möglich gewesen, den individuellen und praktischen Bedarf zu erfragen – schließlich fand die Begutachtung zu einem Zeitpunkt statt, wo das Schuljahr bereits fünf Wochen dauerte – hätte jedoch einen kooperativeren Stil bedurft.
Am 9.6.2019 gibt es „Gut?ACHTEN!!! – Teil 9“