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Blinde Mutter, sehbehindeter Vater – jo geht denn das?

~ Realität ohne Wenn und Aber

Blinde Mutter, sehbehindeter Vater – jo geht denn das?

Suchergebnisse für: nimm 2, zahl

Nimm 2, zahl 1 – funktioniert nicht – Teil 2 von 2

18 Mittwoch Jan 2017

Posted by Family - All inclusive in Familienautonomie

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Der folgende Text illustriert, warum das in Teil 1 besprochene Irrtumsvorgehen in der Praxis tatsächlich nicht funktioniert.

Am 11.1.2017 – das wussten wir schon länger und wurde bereits unter S wie Sport besprochen – ging unser älterer Sohn Eis laufen: Assistenz war natürlich schon organisiert, da – egal, ob „nur“ blind oder seh- UND gehbehindert – geht einfach nicht, diese Unterstützung zu gewähren, wie dies der Kindergarten von den Eltern erwartet.

Daher der Ursprungsplan: Ein Elternteil geht Eislaufen mit, der andere bleibt mit dem mittleren und dem jüngsten unserer Kinder zu Hause – und braucht höchstwahrscheinlich keine Assistenz.

Doch es kam anders: Am 6.1.2017 bat uns in einem Telefonat eine sehr, sehr gute Freundin, sie am 11.1.2017 zu besuchen und einige Dinge mitzubringen.

Ja richtig beobachtet, der selbe Tag, an dem das Eislaufen stattfindet.

„Normale“, sprich nicht behinderte Eltern würden sich aufteilen: einer geht Eislaufen, der andere fährt mit den beiden anderen Kindern auf Besuch.

Ja, und so taten wir es auch, indem wir uns zweite Assistenz organisierten, Auto reservierten und fuhren und Eislaufen gingen.

Das hätte doch hintereinander auch gehen können
Vorsicht, EINGRIFF INS FAMILIENLEBEN. Und warum auch? Ob jetzt ZWEI Assistentinnen PARALLEL für jeweils EINEN für UNS oder EINE ZWEI TÄTIGKEITEN HINTEREINANDER macht, ist aus Kostensicht vollkommen egal.

Am 22.1.2017 gibt es U wie Urlaub – nicht von uns, sonder nur als Titel des Textes…;-)

 

 

Nimm 2, zahl 1 – funktioniert nicht – Teil 1 von 2

15 Sonntag Jan 2017

Posted by Family - All inclusive in Familienautonomie, Flexibilität

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Immer wieder hören wir folgende Geschichte: Zwei behinderte Menschen – nicht unbedingt Eltern – lernen sich kennen und lieben.

Beide bekommen Assistenz. Beschließen diese selben Menschen, zusammen zu ziehen, schwupps, 50% Reduktion der Assistenzleistung.

Wie gesagt, wir hörten diese Geschichte immer wieder.

Bis 2014. Dann war es auch bei uns soweit mit dieser Rechnung. Natürlich, wie soll es anders sein, durch die Professionalisten.

Dies ging so weit, dass einer von uns nicht fertig begutachtet werden konnte, weil vom anderen die Daten nicht heraus gegeben wurden. WILLKOMMEN DATENSCHUTZ!!!

Wem diese „Geschichte“ zu weit weg ist, folgendes Gedankenspiel:
Würden sie beschließen, gemeinsam zu wohnen und die Kinder gemeinsam aufzuziehen und man würde Ihnen sagen, dass sie – weil sie ja gemeinsam sind – brauchen sie nur noch die Hälfte der Zeit für die Kinder(erziehung). Dies mag richtig sein, wenn nur ein Kind da ist, wenn sie schon zu einer Symbiose zusammengewachsen sind. Ist dies jedoch nicht der Fall, etwas absurd, oder?

Ergänzend sei jetzt nur noch auf die Unzulässigkeit des Eingriffs in Familienleben hingewiesen…

Aber ein bisserl billiger muss es ja sein
Zu oben Gesagtem steht für uns natürlich und selbstverständlich außer Streit, dass es zusammenlebenstechnische Synegien geben muss und gibt. Es wäre etwas sinnbefreit, dass wir getrennt einkaufen gingen oder zwei mal die gleichen Kinderbücher in barrierefreie Form bringen liesen, obschon wir sie beide brauchen. Dennoch gilt: Die Synegien kommen von uns, denn sie sind ein Spiegel unseres Familien- und Zusammenlebens.

PS: Am 18.1.2017 gibt es „Nimm 2, zahl 1 – funktioniert nicht Teil 2 von 2“

S wie Sport

11 Mittwoch Jan 2017

Posted by Family - All inclusive in Allgemein, G(r)a(n)z normale Kindheit, Kinderspiel, Leben mit behinderten Eltern, Mehr als ein Kind

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Keine Angst, es kommt jetzt keine Definition zu Sport…;-)

Es war der 2.12.2016, als ein Mail (siehe dazu I wie Inklusion) vom Kindergarten kam, mit dem Angebot, dass Kinder am 11.1.2017, also heute;-), die Möglichkeit hätten, zusammen eiszulaufen. Da schlagen wir doch glatt zu… Eltern(teil) sind/ist jedoch mitzubringen.

Und wie geht das
Kurz und bündig: Mit Assistenz. Mit Assistenz, die jedoch nicht alleine mit dem Sohn ist. Mit Assistenz, die unsere Augen und Beine ersetzt, wir dennoch – da die Eltern – dabei sind.

Der Sohn als Personalchef
Bei aller Selbstbestimmung und Nicht-Erziehungsaufgabe der Assistentinnen, wussten und wissen wir, dass es jemand sein muss, der die Assistenz macht, mit der der Sohnemann gut kann, sonst wird das nix.

Daher nun die alles entscheidende Frage an unseren Sohn: Und wer soll mit uns mitgehen. Seine Antwort war eindeutig und unumstößlich…

PS: Weil zu diesem Post passend, verlassen wir am 14.1.2017 ausnahmsweise das Alphabet und bringen „Nimm 2, zahl 1 – funktioniert nicht Teil 1 von 2“ und am 17.1.2017 „Nimm 2, zahl 1 – funktioniert nicht Teil 2 von 2“

Über diese Website

Mag. Jasmin Treffer und Mag. Jakob Putz berichten auf diesem Blog, wie es so ist, wenn man behinderte Eltern ist: Mutter blind, Vater seh- und gehbehinderter Spastiker.

Sollten SIe an einem Austausch Interesse haben oder Fragen zu unserem Sein als Familie haben, kontaktieren Sie uns jederzeit unter jjplvgraz@gmail.com
Sollten Sie Ideen für Beiträge und Fragestellungen haben, die Sie interessieren, bitte immer her damit…;-)

WARNHINWEIS: In den Artikeln spiegelt sich die reine Praxis wieder. Sollten Sie sich tränenauslösende Geschichten erwarten, verlassen Sie bitte umgehend die Seite. Danke!!!

Bisher schrieben wir:

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  • Blinde Mutter vor dem Winkefenster

  • Die bastelnde Assistentin!? – Wo seid ihr Eltern?

  • Ein (fast) assistenzfreier Tag

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  • Der hungrige Affe – Teil 1 von 2

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  • „Wie viele Assistentinnen wohnen bei euch?“

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  • Selbstbestimmung und vor dem vollen Band verhungern ODER sinnvolle Regeln und keiner verhungert?

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Das ist ein Kindergeburtstag

10 Sonntag Jul 2022

Posted by Family - All inclusive in 1+1=2, Assistenzposition, Elternpflichten, Familienautonomie, Kinderspiel, Leben mit behinderten Eltern

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Zu diesem Thema haben wir vor Jahren schon einmal berichtet, weshalb wir nun schauen, was sich möglicherweise verändert hat.

Veränderungen:

  • Die  eigene Kinderanzahl und jene der geladenen.
  • Die Location: 2018 Wohnung, 2022 Garten.
  • Der „Schwierigkeitsgrad“ oder – besser – Unterhaltungsgrad – die Kinder sind älter geworden.

Und was heisst das nun?

  1. „Zwei Behinderte, eine Assistentin“, wie wir es hier schon thematisiert haben, ist Theorie und in solchen Situation nicht möglich – schließlich sind wir ja auch zwei. Sie glauben das nicht? Kurze Rechenaufgabe: Jakob und Jasmin – wie viele Namen sind das? Wenn sie auf zwei kommen, haben Sie in der Schule gut aufgepasst.;-)
    Im Klartext: Zwei Assistenten arbeiteten parallel.
  2. Aufgrund der Feier im Freien, ist Über-Blick ein anderes Thema.
  3. Mathematisch waren es mit allem Drum und Dran 15 Assistenz-Stunden für Vorbereitung, Feier und Nachbereitung (vulgo zusammenräumen und Co).

Das sind schon viele Stunden!
Wenn Sie so denken, bitte umgehend Grundrechte- und Kinderrechte-Defizite nachholen.

Am 17.7.2022 gibt es „Die Frage lautet: Kühlschrank oder nicht“

Gut?ACHTEN!!! – Teil 10

16 Sonntag Jun 2019

Posted by Family - All inclusive in Diskriminierungsbestrebungen

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So, neuen Gutachen-Folgen haben nun – überprüfbare und wahre – ich sag’s jetzt einmal vorsichtig – Problemchen aufgezeigt.

Zusammenfassend würde ich sagen, dass das große Problem sich dadurch ergibt, dass sich die Gutachter im sogenannten Behinderten-Wesen gut auskennen müssten, wenn man beschreiben will, WAS eigentlich erforderlich wäre: Gute Kenntnisse in – allem voran – Grundrecht(e), Datenschutz, assistierende Technologien, Teilhaberecht und Pflege – ein (Teil)Fehlen dieser Kenntnisse macht eine Begutachtung im allumfassenden Sinne schlicht unmöglich.

Nun ist es Zeit, diese nochmals zusammenzufassen UND Verbesserungsdringlichkeiten, ja nicht -vorschläge , zu bringen.

Um das nicht  zu langweilig zu gestalten, nachfolgend in Gebotsform und darauf folgend die  Erklärungen:

  1. Äußere dich nur, wenn du dich auskennst.
  2. Rechtschreibung ist keine Freiwilligenzusatzleistung.
  3. Zügle mögliche eigene Nicht- oder Schlechterfahrungen.
  4. Sei nur ein Arzt, ein Jurist, ein Betriebswirt, wenn du ein derartiger wirklich bist.
  5. Merke, wo deine rechtlichen Grenzen sind.
  6. Schütze dich vor Fristveletzungen.
  7. Lerne, dass „die Behinderten“ AUCH verschieden sind.
  8. Lerne Bedürfnisse von (behinderten) Menschen im 21. Jahrhundert kennen.
  9. Beziehe dich nur auf FAKTEN
  10. Rechne mit Konsequenzen deines Handelns

Gebot 1: Äußere dich nur, wenn du dich auskennst.

Nach diesem Gutachten und  jenem von Jasmin, müssten die Gutachterinnen

  • Mindestens Knowhow mit Hilfsmitteln haben – dem ist nicht so.
  • Medizin studiert
  • JUS studiert

haben.

Würde in Summe heissen, dass sie

  • 3 Jahre Lehre
  • 4 Jahre JUS und
  • 6 Jahre Medizin

und somit gesamt 13 Jahre in Ausbildung investiert haben.

Dies würde demnach auch bedeuten, dass ein Berufseinstieg vor 31 Lebensjahren gar nicht möglich wäre.

Weiters gilt unter Sachverständigen 10 Jahre Berufserfahrung als anerkannt, sohin ein Mindestalter von 41 Jahren notwendig wäre, wenn man von derartig vielfältiger Qualität ausgeht.

Eine geringere Ausbildung ist jedoch problematisch und würde Äußerungen, wie sie getätigt wurden, von den Schlechtachterinnen, nicht zulässig und somit das Gutachten reine Geldverbrennungsmaschine sein lassen.

Tatsächlich handelte es sich bei mir, Jakob, um eine Klinische Psychologin und eine Pädagogin, in beiden Fällen sucht man in den Studienplänen vergeblich nach einer derartigen Qualifikationsvielfalt.

Gebot 2: Rechtschreibung ist keine Freiwilligenzusatzleistung.

Dieses steht streng zu Gebot 1, weil es sich in Wirklichkeit um Grundschulkompetenz handelt. Ja, und  Grundschule dürften sogar diese MitarbeiterInnen haben, der Letztbeweis fehlt jedoch.

Gebot 3: Zügle  mögliche eigene Nicht- oder Schlechterfahrungen.

Wie berichtet, hat die eine der Gutachterinnen nach eigenen Angaben zwei erwachsene, die andere keine Kinder. Sollte die Info nicht stimmen und die vermeintlich Kinderlose doch Kinder haben, kommt eine neue Problematik hinzu: Die – dann doch nicht kinderlose – Gutachterin ist deutlich jünger (das weiß ich aus Recherchen) als ihre zweierwachsenekinderhabende Kollegin, weshalb ein Objektivitätszugang nicht einmal zwischen den beiden Gutachterkolleginnnen gegeben sein kann: Stichwort Generationsvorstellung von Erziehung und der daraus folgende Zugang, was Kind(er) nicht brauchen, wollen oder sollen.
Ich gehe davon aus, dass die Info – die eine Gutachterin hat zwei erwachsene, die andere keine Kinder – stimmt, die insoweit eine wichtige Info ist, weil die kinderhabende Gutachterin von eigenen Vorstellungen nicht auszugehen hat, die kinderlose Gutachterin hat einen leichteren Job: Sie hat schlicht wegen Nicht-Erfahrung den Mund zu halten. Solle nun mehr der (berechtigte) Einwand kommen, dass man die jüngere wegen der Kinderlosigkeit ja nicht verteufeln kann – schließlich muss der Krebsarzt selbst auch nicht Krebs haben. – Ja, das stimmt jedenfalls, jedoch stützt sich der Krebsarzt auf Faktenwissen. Bei dieser Art von Gutachten ist das schlicht nicht möglich, denn was sind objektive Daten von Familie und Behinderung? Ganz im Gegenteil: die Nicht-Fakten und dadurch gegebene Familienautonomie ist verfassungsrechtlich geschützt.
Der Vollständigkeit halber muss ich den Eindruck festhalten, dass die jüngere schon fast  nicht wahrnehmbar war. Bemerkte sie im Innersten vielleicht, dass sie hier Schlechtachterei (mit)betreibt?
Auch der Einwand, dass es jedem seine Entscheidung ist, Kinder zu haben und das eigentlich keine Rolle spielen darf für die  Begutachtung und die Gutachterinnen, ist vollkommen richtig. DAS gilt nur für mich auch, sonst wird das mit der Gleichberechtigung nix mehr. Zudem müsste man den Unterschied zwischen festhalten und bewerten Ernst nehmen und verstehen.

Gebot 4: Sei nur ein Arzt, ein Jurist, ein Betriebswirt, wenn du ein derartiger wirklich bist

Zugegeben sehr ähnlich zu Gebot 1, jedoch hier sollte nochmal die eigene Reflektionsnotwendigkeit geschult werden, was man (nicht) ist, auch nicht bei und für die Behinderten.

Gebot 5: Merke, wo deine rechtlichen Grenzen sind

Es scheint sich bei dem Verein IHB um gewissermaßen rechtsfreien Raum zu  handeln. Anders sind die Verletzungen – hier nicht vollständig aufgezählt – im Bereich Persönlichkeitsrecht, Datenschutz und Verletzung der Familienautonomie nichht zu erklären.

Gebot 6: Schütze dich vor Fristveletzungen.

Wie berichtet, war das der Fall. Hier dürfte mangelndes Zeitmanagement vorliegen. Auch möglich wäre Prokrastination und die damit verbundene Angst, Schwachsinn verschriftlichen zu müssen. Diese Angst dürfte man dann letzten Endes überwunden haben.

Gebot 7: Lerne, dass „die Behinderten“ AUCH verschieden sind.

Zugegeben, kann man das von einem Verein, der die Individualität bereits in seinem Namen hat, nicht verlangen.

Gebot 8: Lerne Bedürfnisse von (behinderten) Menschen im 21. Jahrhundert kennen

Die Behinderten sind nicht nur verschieden, sondern haben auch unterschiedliche Lebensituationen.

Gebot 9: Beziehe dich nur auf FAKTEN

Gegen Unwissenheit hilft…Richtig, Google.
Weiters eine gute Faktenquelle ist die Statistik Austria – alles Quellen, die du, GutachterIn, sowieso kennen solltest.

Gebot 10: Rechne mit Konsequenzen deines Handelns

Zugegeben, dafür Voraussetzung ist politisches Einsehen und verwaltungstechnisches Handeln.

Aufgebaut auf die genannten Gebote, nunmehr 10 Handlungspflichten, um Objektivität, Nachvollziehbarkeit und Gleichberechtigung zu garantieren:

Handlungspflicht 1: Die Oberbehörde muss offenlegen (so sie es selbst überhaupt weiß!?), WELCHE Qualifikation dafür gewählt wurde, dass Frau X und Herr Y GutachterInnen werden durften. Schieberei? Zu wenige oberbehördliche Vorgaben zur Qualität(ssicherung)? Antworten auf diese Frage erbat ich von der Behörde am 11.4.2019, bis jetzt (15.6.2019) habe ich leider noch keine Antwort erhalten.

Idealvariante wäre die fristlose Entlassung der GutachterInnen, die die Qualität nicht erfüllen. Da dies jedoch den Arbeitsmarkt übergebühr belasten würde, wäre der erste Schritt eine OFFENLEGUNG, welche Gebiete, welche/r GutachterIn (nicht) abdeckt. Dadurch ist es dann auch sehr leicht, festzuhalten, welche Begutachtungen welche Gutachterin sicher nicht machen wird können.

Handlungspflicht 2: Sicherstellung gutachterlicher Gesundheit

Bereits berichtet, dass mich zwei Damen begutachteten, wovon die jüngere keine Kinder hat(e). Was, wenn sie keine Kinder hat, weil es nicht funktioniert? Was, wenn sie einmal eine Totgeburt hatte? Was, wenn sie Kinder verabscheut? Alles nur eine kleine Auswahl, die möglicherweise zur Objektivität nicht unbedingt beiträgt. Und selbst wenn die beiden jeweils – sagen wir 100 – Kinder hätten: Ist es  möglich, die eigenen Erfahrungen und Vorstellungen – egal, ob gut oder schlecht – komplett wegzublenden? Ja, richtig beobachtet, DA spielt jetzt wieder der Unterschied zwischen festhalten und bewerten eine Rolle.

Handlungspflicht 3: Qualität und Qualifikation sind Geschwister

In Ergänzung zu Handlungspflicht 1, ist es unabdingbar, festzulegen, WELCHE Fragen WER stellen darf. Fragen nach Bezahlung, Anstellungsform sind RECHTSFragen, was die Lebensgefährtin (nicht) macht ebenfalls – Beispiele für Fragen, die eine Psychologin und Pädagogin nicht fragen dürfen UND auch – wie das folgende Zitat aus dem Gutachen zeigt – nicht verstehen: Herr Mag. Putz habe 8 Persönliche Assistenten, die geringfügig über den BAGS-Kollektivvertrag (Anm.: SWÖ-KV) beschäftigt seien.

Hier die Anmerkung interessant: Der Herr Magister hat keine einzige Assistentin auf SWÖ-KV-Basis beschäftigt, weil genannter KV keine Anwendung (vgl. § 2) findet: Ich bin weder SWÖ-Mitglied, noch ein Träger.

Frei nach dem Motto Recherchieren ist Wissen, Reden ist intensiver Hirnbedarf (IHB), zeigt dieses Beispiel – wiedermal – das Nicht-Wissen.

Da die Herrn und Damen SchlechtachterInnen des Vereins aus dem Bereich Behindertenbegleitung, Psychologie und Pädagogik kommen und – so überhaupt – garantiert vor ihrer Tätigkeit beim Verein IHB NIE als AssistentInnen gearbeitet haben, ist dringend ein mindestens 4wöchiges Praktikum notwendig, bei jeder möglichen „Begutachtungsquelle“, d. h. 4 Wochen bei körperbehinderten, 4 Wochen bei sinnesbehinderten Menschen und weitere 4 Wochen bei einer Lebenssituation ihrer Wahl. Dies gilt und vor allem für die Diplom-SozialbetreuerInnen in diesem Team, selbst, wenn sie den Schwerpunkt Behindertenbegleitung (BB) haben, da man selbst in dieser Sparte vergeblich Informationen über das Leben wie du und ich findet: Nein, BezieherInnen von persönlichem Budget brauchen in aller Regel keinen Konzept- oder Lebensweltplaner, sondern Personal zur Unterstützung.

Handlungspflicht 4: Peers fragen

Wen fragt der Arzt, wenn er sich fachlich austauschen will? Richtig, den Arzt, als (Fach)Kollegen. Und bei den Behinderten soll das nicht so sein?
Nun, es stimmt, DEN BEHINDERTEN gibt es nicht, daher wird man von Gesetzesseite nicht herumkommen, ein Wissenspool mit Betroffenen aufzubauen, das konsultiert wird mit der möglichst nahen Lebenssituation.

Konkreter: Hätte mir jemand dieses Schriftstück vorgelegt, wäre mir sofort aufgefallen, dass man im Bereich der Texterkennung absolut keine  Ahnung hat, das die Digitalisierungsprozesse nicht verstanden wurden und das das Wichtigste schlicht nicht erfragt wurde: Womit (Hard- und Software) wird digitalisiert, um dadurch eventuelle Optimierungen aufzuzeigen.

Handlungspflicht 5: Mit einem Mund sprechen

Ich habe den Eindruck, dass Rechts- und Qualitätsfragen nicht gemeinsam beantwortet werden: Rechtlich völlig logisch, dass Elternschaft und Behinderung sein kann und darf. Hat man im Gegenzug dazu die Assessmentbögen des Vereins von Seiten der Qualität gesichtet, ob diese Lebenssphäre abgefragt wird?  Wette, nicht? DIESE Wette verliere ich gerne!

Dass hier der Rechts-Mund möglicherweise bezüglich der Qualität etwas zu voll genommen wurde, zeigt folgendes Zitat aus einem Mail vom 6.3.2019 an mich: „Wie Sie in Ihrem Mail richtig feststellen, sind Gutachter des Vereins IHB objektive und unabhängige Sachverständige. Insofern darf auch angemerkt werden, dass es den Sachverständigen, als hochqualifizierte Personen, obliegt und vorbehalten bleiben muss zu beurteilen bis zu welcher fachlichen bzw. inhaltlichen Grenze sie eine eigenständige Beurteilung vornehmen können.“

Handlungspflicht 6: Gutachten-Qualitätskontroll-Indikatoren für die Behörde

Da – verständlicherweise – nicht davon auszugehen ist, dass die Behörden-MitarbeiterInnen (wirklich) beurteilen wollen, wie fachlich richtig das Gutachten ist, gehören sie dabei unterstützt, indem man ihnen Mindest-Knowhow zur Verfügung stellt, anhand dessen sie die Validität überprüfen können.
Wie ich, Jakob, nunmehr zahlreiche Male aufgezeigt habe, ist andernfalls eine richtige Beweiswürdigung nicht möglich, denn die Überschrift „IHB“ ist definitiv ein Warenzeichen für multiprofessionelle Inkompetenz.
Kennzeichen für Semikompetenz könnten Formulierungen wie „…ist aus gutachterlicher Sicht nicht nachvollziehbar“ sein. Wenn hier die  Begründung und weitere Ausführungen fehlen, nuuuuun klingelingeling, Skepsisglocke, DEINE Zeit ist gekommen! Weitere, in meinem Gutachten verwendete Ausdrücke, die alarmglockenauslösende Wirkungen haben müssen: erforderlich, nicht verhältnismäßig. Gerade erforderlich – definiert als „für einen bestimmten Zweck unbedingt notwendig; unerlässlich“– hat mit Selbstbestimmung so gar nichts zu tun. In diesem Kontext würde das heissen: Die Mehrstunden für die Unterstützung des Sohnes in seiner Schullaufbahn seien nicht erforderlich. Ich weiß, ich wiederhole mich, aber liebe Schlechtachterinnen: Da spricht das Recht, jenes Gebiet, in dem Sie sich so gar nicht auskennen, eine andere Sprache.

Handlungspflicht 7: Gemischtgeschlechtliche GutachterInnen

Ja, ich weiß, wir leben in einer diversen Jeder-Kann-Alles-Gesellschaft – ich glaube daran absolut nicht.
Da bin ich für gemischtgeschlechtliche Gutachter-Teams, weil so ausgeschlossen werden kann, dass man zwei Frauen oder Männer gegenübersitzt, die selbst Problempäckchen mitbringen, die sie beeinflussen, so eine Objektivität nicht möglich ist.

Handlungspflicht 8: Mitschnitt des Gutachtengesprächs

Diese Gutachtengespräche gehören ausnahmslos und professionell mitgeschnitten, um „Habe-ich-ja-gar-nicht-so-gesagt“-Sager zu vermeiden – auf beiden Seiten. Aktuell sitzt man als Antragsteller zwei GutachterInnen gegenüber – das es sich dabei um mögliche Schieflage handelt, wenn nicht aufgenommen wird, dürfte einleuchten.

Handlungspflicht 9: Themenspezifische Handhabungsabfragen der Oberbehörde

Nachdem wir bereits immer wieder  mit der Oberbehörde ob der Brücke Elternschaft und Assistenz (fairerweise muss man sagen, dass von Beginn an Jugendwohlfahrts-Phantasien von dieser  von Beginn an rechtlich ausgeschlossen wurden!) Kontakt hatten, hätte diese bereits wesentlich früher eine derartige Aussage tätigen müssen und hätte eine Abfrage in die  anderen Bezirksbehörden tätigen müssen, wie das denn – ohne oberbehördliche Aussage – bisher gehandhabt wurde – von den GutachterInnen und den bescheidenden Behörden.

Handlungspflicht 10: Zurück an den Start

Verein weg, Betroffene an den Tisch, das ist der erste notwendige Schritt.

Alternativ: Weg mit dem Verein, Genehmigung des Stundenmaximums für jeden, gute und fachliche (Verwendungs)Kontrollen durch die Behörde. DAS wäre die einfachste und unbehindertste Variante. Jene, die mit dem Stundenmaximum nicht auskommen, Assistenzkonferenz zwischen Antragsteller, Behörden und möglichst lebenssituationsidenten Betroffenen.
Um bei diesem Zugang Neid gleich zu ersparen: Wir reden (2019) von einem Stundenmaximum von 1600, d. h. 4,38 Stunden am Tag. Ja, auch „behinderte Tage“ haben 24 Stunden, d. h. maximal rund 1/6 abdeckbar. Also, keine Angst, da geht’s nie und nicht um Luxus.
In diesem Zusammenhang sei außerdem darauf hingewiesen, das geschildeter Zirkus auch stattfand, obwohl es sich um deutlich unter den möglichen 1600 Jahresstunden handelt.

Gerne und jederzeit bin ich bereit, beim (Mit)Denken zu helfen. Weiters wäre ich höchst interessiert an weiteren Gesprächen mit den höchstausgebildeten GutachterInnen, denn ich lasse mir gerne erklären, wie ICH lebe – von nicht beeinträchtigten, faktenbefreiten Herrschaften.

BONUSpflicht: Im 21. Jahrhundert (r)echt(lich) ankommen

1) GutachterSYSTEM, ob die aktuellen GutachterInnen ins System passen, ist fraglich, dahingehend ändern, dass die Behörde GENAU das Grundspektrum an Qualifikation der Gutachter festsetzt.
2) Behörden wissen punktgenau, durch welche Qualifikation welche Begutachtungen möglich sind (z. B. eine Pädagogin fällt für die Beurteilung von technischen Hilfsmitteln studienUNwissensbedingt aus).
3) Der Betroffene gibt die Lebensbereiche an, in denen er Hilfe braucht.
4) Die Behörde teilt 2) nach den Angaben von 3) ein.
Damit ist gewährleistet, dass Unwissenheitsreklamationen wie meine eher nicht möglich sind bzw. muss der Betroffene dann sehr gut belegen.

Wie gesagt, die Bonuspflicht ist zwar einfach, im 21. Jahrhundert technisch auch leicht umzusetzen, bedarf aber natürlich dementsprechenden Willen. Es würde jedenfalls dem Problem Herr werden, dass – wie es jetzt ist – Gutachten beauftragt werden, die Oberbehörde auf die Qualität offensichtlich keinen Einfluss wahrnimmt (haben tut sie ihn ja schlussendlich immer – schließlich muss jemand ja einmal auf die Idee gekommen sein, derartiger UNQualifikation eine derartige Macht in die Hand zu drücken!).

Am 23.6.2019 gibt es „Sind wir Aktivisten?“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Macht geht von der Familie aus

21 Sonntag Jan 2018

Posted by Family - All inclusive in Familienautonomie

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Wir haben schon vor längerer Zeit einmal berichtet, dass der Kindergarten des älteren Sohnes Eislaufen organisiert (https://familieallinclusive.wordpress.com/2017/01/18/nimm-2-zahl-1-funktioniert-nicht-teil-2-von-2/).

Am 10.1.2018 wäre es – beinahe – wieder soweit gewesen. Aber der Kindergarten musste es, zwei Tage zuvor, auf den 17.1.2018 verschieben.

Schön und gut, ist ja eigentlich nur abzuklären, ob eine/r von uns auch am neuen Datum Zeit hat – als Begleitung, als Elternteil.

STOPP! Ihr seid ja beeinträchtigt. Ja, und?

Heisst, dank unserer Organisationsform, dass wir nur abchecken müssen, ob die gleiche / eine andere Assistentin Zeit hat. That’s it.

Wieder mehrere Morialien

  • Nein, wir machen die Teilhabemöglichkeiten unseres Sohnes nicht von der Verfügbarkeit von EINER Assistenz abhängig.
  • Nein, der Kindergarten hätte nicht sollen, weil… Er hat den Termin verschoben – das kommt in Österreich sogar bei Wahlen vor…;-)
  • Über das „Umhängen“ unserer Kinder anderen Personen haben wir uns auch schon geäußert. https://familieallinclusive.wordpress.com/2017/08/13/wie-oft-ist-konzentration-teilbar/
  • Ein (weiteres) Beispiel dafür, dass (familiäre) Selbstbestimmung voraussetzt, dass Personalplanung und –suche von uns, den Betroffenen, ausgehen muss ODER ist ein Dienstleister wirklich im Stande binnen 48 Stunden umzuplanen? Nutzen Sie die Kommentarfunktion für Austausch… DANKE!!!

Am 28.1.2018 gibt es „Was Assistenzstunden mit Auflaufformen zu tun haben“

 

 

J wie Jugendwohlfahrt und Behinderung – ein scheinbar unzertrennliches Nicht-Paar

14 Mittwoch Dez 2016

Posted by Family - All inclusive in Allgemein

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Fazit
Da der Text sehr lange ist, gleich die Zusammenfassung: Eltern mit Behinderung und Jugendwohlfahrtsgesetz haben grundsätzlich gleichen Zusammenhang, als würde man sagen: Wenn jemand Fahrschule hat, darf er alle Autos fahren, AUSSER er hat Brillen, dann darf er nur Automatikautos fahren.

Zweiter Versuch: Sie gehen zu einem Supermarkt, um etwas einzukaufen. So weit, so klar. Da sie jedoch schwarze Schuhe haben, müssen sie allerdings vorher eine Bankbestätigung über ihren Kontostand bringen

Sie verstehen das nicht? Dann müssen Sie doch den ganzen Text lesen…;-)

Warum das hier steht?

Weil es in Verbindung mit behinderten Eltern nach wie vor zur „Verwechslungsgefahr“ mit Leistungen aus der Jugendwohlfahrt kommt.

Passieren tut dies durch einen – anscheinend irreparablen – Gehirnfehler in (Fach)Köpfen, der jedoch nicht sehr schwer zu verstehen und auf folgende „Gleichung“ zusammenzufassen ist: Behindert = nicht ganz entwickelt = hilfsbedürftig = grooooooßes Fragezeichen, wie das denn gehen soll…

Das dies nicht unseren Beobachtungen entspricht, sondern im Jahr 2016 nach wie vor so ist, zeigt leider die öffentliche Sitzung des MonitoringAusschusses zum Thema Behinderung und Elternschaft (s.  http://monitoringausschuss.at/download/protokolle/2016/MA_PR_2016_04_19_fin.pdf).

Nebenbei ist’s gar nicht schwer zu verstehen, ist man fähig und gewillt, das Recht zu diesen Themen zu befragen: Da wäre einmal das Kinder- und Jugendhilfegesetz. Da wir mit diesem Gesetz schon per du sind, nennen wir es liebevoll StKJHG. Zum anderen die UN-Behindertenrechtskonvention und das steirische Behindertengesetz.

Aber eines nach dem anderen:

Das StKJHG

Zum besseren Verständnis dieses Gesetzes, bringen wir hier im Wortlaut § 1:

  • 1: Grundsätze

(1) Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Förderung ihrer Entwicklung und auf Erziehung.

(2) Die Förderung ihrer Entwicklung und die Erziehung sind in erster Linie die Pflicht und das Recht der Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betrauter Personen.

(3) Unter Berücksichtigung der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen unterstützt die Kinder- und Jugendhilfe die Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen im erforderlichen Ausmaß und nach fachlich anerkannten Standards bei der Ausübung von Pflege und Erziehung durch Information und Beratung und stärkt das soziale Umfeld. Problemstellungen, Entwicklungsrisiken und der Bedarf nach Unterstützung sollen frühzeitig erkannt werden.

(4) Wird das Kindeswohl hinsichtlich einer angemessenen Pflege und Erziehung von Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betrauten Personen nicht gewährleistet, sind Erziehungshilfen nach dem 3. Abschnitt des 3. Teiles zu gewähren.

(5) In familiäre Rechte und Beziehungen wird nur soweit eingegriffen, als dies zur Gewährleistung des Kindeswohls notwendig und im bürgerlichen Recht vorgesehen ist.

(6) Die Leistungen richten sich nach den individuellen Erfordernissen und der Lebenssituation der Betroffenen. Die Kinder- und Jugendhilfe bezieht die Ressourcen des familiären und sozialen Umfeldes mit ein und unterstützt Kinder und Jugendliche, diese Möglichkeiten besser zu nutzen. Die Kinder- und Jugendhilfe arbeitet mit den Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betrauten Personen zusammen und beteiligt diese und die Kinder und Jugendlichen situationsgerecht bei der Erbringung von Leistungen.

(7) Die Wahrnehmung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe erfolgt in Kooperation mit den einschlägigen Stellen des Bildungs-, Gesundheits-, Arbeits- und Sozialsystems.

Das steirische Behindertengesetz

  • 1: Ziel

Ziel dieses Gesetzes ist es, Menschen mit Behinderung zu unterstützen, damit sie an der Gesellschaft in gleicher Weise wie Menschen ohne Behinderung teilhaben und ein möglichst selbstbestimmtes Leben führen können.

Die UN-Behindertenrechtskonvention

Article 23 – Respect for home and the family

  1. States Parties shall take effective and appropriate measures to eliminate discrimination against persons with disabilities in all matters relating to marriage, family, parenthood and relationships, on an equal basis with others, so as to ensure that:

(a) The right of all persons with disabilities who are of marriageable age to marry and to found a family on the basis of free and full consent of the intending spouses is recognized;

(b) The rights of persons with disabilities to decide freely and responsibly on the number and spacing of their children and to have access to age-appropriate information, reproductive and family planning education are recognized, and the means necessary to enable them to exercise these rights are provided;

(c) Persons with disabilities, including children, retain their fertility on an equal basis with others.

  1. States Parties shall ensure the rights and responsibilities of persons with disabilities, with regard to guardianship, wardship, trusteeship, adoption of children or similar institutions, where these concepts exist in national legislation; in all cases the best interests of the child shall be paramount. States Parties shall render appropriate assistance to persons with disabilities in the performance of their child-rearing responsibilities.
  2. States Parties shall ensure that children with disabilities have equal rights with respect to family life. With a view to realizing these rights, and to prevent concealment, abandonment, neglect and segregation of children with disabilities, States Parties shall undertake to provide early and comprehensive information, services and support to children with disabilities and their families.
  3. States Parties shall ensure that a child shall not be separated from his or her parents against their will, except when competent authorities subject to judicial review determine, in accordance with applicable law and procedures, that such separation is necessary for the best interests of the child. In no case shall a child be separated from parents on the basis of a disability of either the child or one or both of the parents.
  4. States Parties shall, where the immediate family is unable to care for a child with disabilities, undertake every effort to provide alternative care within the wider family, and failing that, within the community in a family setting.

Daraus folgt
Vorab: Sorry für soviel Rechtliches vorhin, aber es musste sein.

Aus diesen Ausführungen, entstehen für uns folgende Fragen und Annahmen:

  • Aus §1 des StKJHGs, Abs. 2 ist es Pflicht UND RECHT der Eltern, Kinder zu erziehen. Richtig?
  • Aus §1 des StKJHGs, Abs. 4 geht hevor, dass §1 des StKJHGs, Abs. 2 nicht ganz zutrifft, wenn das Kindeswohl gefährdet ist. Richtig?
  • Aus §1 des StKJHGs, Abs. 5 geht hervor, dass präventiv nicht in Familenstruktur eingegriffen werden darf. Richtig?

Weiters spricht zitiertes Behindertengesetz davon, dass behinderte Menschen gleich teilnehmen sollten können wie jene ohne Behinderung. Richtig?

Ja – und dies sei jetzt nur noch als Draufgabe erwähnt – sagt die UN-Behindertenrechtskonvention klar gleichberechtigte Elternschaft aus.

Wir wollen es genau wissen

Wer uns kennt, weiß, für Wahrheitsfindung sind uns keine Kosten und Mühen zu steil und daher befragten wir am 5.12.2016, um 12:02 einen Juristen einer zuständigen Bezirksbehörde und am 6.12.2016 einen weiteren einer anderen Bezirksbehörde. Diese erklärten uns unisono, dass JWG-Leistungen immer Zielvorgaben enthalten, bei Nicht-Erreichung eine andere Maßnahme gesetzt wird.
Nun, das Ziel bei Behinderung? Hm, etwa Gesundung? Wunderheilung? Wohl eher nicht, sondern schlicht der Anspruch auf Gleichberechtigung und Selbstbestimmung.

Alles klar, dass nix klar ist?

Umso verwunderlicher, dass es noch immer Menschen gibt, die wie oben ausgeführt agieren und reagieren. Dies lässt folgende Schlüsse zu:

  1. Diese können nicht lesen und/oder verstehen Gelesenes nicht.
  2. Sie lesen gar nicht (nach).
  3. Hängen in alte Schemata fest, die wi ihnen hiermit erlauben, zu verlassen.

Die paar können uns ja egal sein?

Wir wissen, man ist jetzt geneigt, zu sagen, dass es halt solche und solche Menschen gibt. Das stimmt im Prinzip, jedoch wenn „solche“ Menschen, in 1), 2) 3) festhängen UND zusätzlich aus der so genannten Fachwelt kommen, nun dann…

Aber das war ja früher so

Für diese Aussage müssten wir früher definieren, denn (Groß)Teile der Fachwelt sahen das 2014 – also vor rund 720 Tagen – noch so.

Ach ja, und was wir bald vergessen hätten:  Das Jugendwohlfahrtsgesetz spricht immer wieder vom Kindeswohl, das gemäß § 138 ABGB – sehr  salopp –  aussagt, dass für warm, satt und sauber zu Sorgen ist als Elternteil. Und das sollen wir nicht können? Guten Morgen, liebe Fachwelt, willkommen im Jahr 2016!

Und anderswo?
Da man sich hierzulande in verschiedenen Bereichen immer wieder Deutschland als Beispiel nimmt (ob das immer gut ist, sei dahingestellt;-)), ist dieser Weg absolut empfehlenswert in diesem Fall.
Der Ratgeber unter http://www.behinderte-eltern.de/pdf/bbe_Elternassistenz_barrierefrei_Vers1_0.pdf erklärt allgemein sehr gut und stellt die Aufgabe der so genannten Elternassistenz bereits auf den ersten Seiten sehr klar: „…personelle Hilfen zur Pflege und Versorgung der Kinder“.
Aus diesem Werk besonders lesenswert (AUCH FÜR DIE FACHWELT!) d. Seite 44f, wo explizit auf die Jugendhilfe in Verbindung mit behinderten Eltern eingegangen wird (s. http://www.behinderte-eltern.de/pdf/bbe_Elternassistenz_barrierefrei_Vers1_0.pdf#page=44).

Ein ebenfalls sehr kurz und bündiges, dennnoch, oder gerade deshalb, sehr lesenswertes Werk findet sich auch unter http://www.soziales.steiermark.at/cms/dokumente/12001796_5339/e188f49d/LRA11_KJHG-Brosch_08_2016_06.pdf

Danksagung – oder Ende gut, alles gut

In unserem Fall hatte das ein gutes Ende genommen: Wir leben mit Persönlicher Assistenz gut und zufrieden.
Möglich wurde dies jedoch nur, weil (Ober)Behörde mit Herz und Hirn arbeitete, nicht gutachterlich dachte und der Behindertenanwalt des Landes Steiermark gute, um nicht zu sagen, sehr, sehr gute Arbeit in der Vermittlung und rechtlichen Darstellung leistete. DANKE!!!
Zugleich möchten wir uns bei diesen Personen entschuldigen, dass sie mit uns derartig viel Aufwand hatten, wir können jedoch nix dafür: Wir wussten immer, was wir wollen und brauchen. SORRY für den Aufwand und die zeitliche Intensität!!!

Kurioses zum Schluss

Im gesamten Kinder- und Jugendhilfegesetz kommt das Wort „Behinderung“ nie vor, „Beeinträchtigung“ ebenso nicht und „behindert“ nur im Sinne von „gestört“ (vgl. § 48, Abs. 1, Z. 2).

Selbige Beobachtung in der dazugehörigen Durchführungsverordnung.

Wir denken, es wäre für bezahlte Fachkräfte nicht zuviel verlangt, diese 5minütige Recherche durchzuführen und es so zu vermeiden, einen Fehlgedanken aufzusitzen.

PS: Am 18.12.2016 gibt es einen – und darauf sind wir besonders stolz – einen Gastkommentar zum Thema K wie Kinderrechte.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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