So, neuen Gutachen-Folgen haben nun – überprüfbare und wahre – ich sag’s jetzt einmal vorsichtig – Problemchen aufgezeigt.
Zusammenfassend würde ich sagen, dass das große Problem sich dadurch ergibt, dass sich die Gutachter im sogenannten Behinderten-Wesen gut auskennen müssten, wenn man beschreiben will, WAS eigentlich erforderlich wäre: Gute Kenntnisse in – allem voran – Grundrecht(e), Datenschutz, assistierende Technologien, Teilhaberecht und Pflege – ein (Teil)Fehlen dieser Kenntnisse macht eine Begutachtung im allumfassenden Sinne schlicht unmöglich.
Nun ist es Zeit, diese nochmals zusammenzufassen UND Verbesserungsdringlichkeiten, ja nicht -vorschläge , zu bringen.
Um das nicht zu langweilig zu gestalten, nachfolgend in Gebotsform und darauf folgend die Erklärungen:
- Äußere dich nur, wenn du dich auskennst.
- Rechtschreibung ist keine Freiwilligenzusatzleistung.
- Zügle mögliche eigene Nicht- oder Schlechterfahrungen.
- Sei nur ein Arzt, ein Jurist, ein Betriebswirt, wenn du ein derartiger wirklich bist.
- Merke, wo deine rechtlichen Grenzen sind.
- Schütze dich vor Fristveletzungen.
- Lerne, dass „die Behinderten“ AUCH verschieden sind.
- Lerne Bedürfnisse von (behinderten) Menschen im 21. Jahrhundert kennen.
- Beziehe dich nur auf FAKTEN
- Rechne mit Konsequenzen deines Handelns
Gebot 1: Äußere dich nur, wenn du dich auskennst.
Nach diesem Gutachten und jenem von Jasmin, müssten die Gutachterinnen
- Mindestens Knowhow mit Hilfsmitteln haben – dem ist nicht so.
- Medizin studiert
- JUS studiert
haben.
Würde in Summe heissen, dass sie
- 3 Jahre Lehre
- 4 Jahre JUS und
- 6 Jahre Medizin
und somit gesamt 13 Jahre in Ausbildung investiert haben.
Dies würde demnach auch bedeuten, dass ein Berufseinstieg vor 31 Lebensjahren gar nicht möglich wäre.
Weiters gilt unter Sachverständigen 10 Jahre Berufserfahrung als anerkannt, sohin ein Mindestalter von 41 Jahren notwendig wäre, wenn man von derartig vielfältiger Qualität ausgeht.
Eine geringere Ausbildung ist jedoch problematisch und würde Äußerungen, wie sie getätigt wurden, von den Schlechtachterinnen, nicht zulässig und somit das Gutachten reine Geldverbrennungsmaschine sein lassen.
Tatsächlich handelte es sich bei mir, Jakob, um eine Klinische Psychologin und eine Pädagogin, in beiden Fällen sucht man in den Studienplänen vergeblich nach einer derartigen Qualifikationsvielfalt.
Gebot 2: Rechtschreibung ist keine Freiwilligenzusatzleistung.
Dieses steht streng zu Gebot 1, weil es sich in Wirklichkeit um Grundschulkompetenz handelt. Ja, und Grundschule dürften sogar diese MitarbeiterInnen haben, der Letztbeweis fehlt jedoch.
Gebot 3: Zügle mögliche eigene Nicht- oder Schlechterfahrungen.
Wie berichtet, hat die eine der Gutachterinnen nach eigenen Angaben zwei erwachsene, die andere keine Kinder. Sollte die Info nicht stimmen und die vermeintlich Kinderlose doch Kinder haben, kommt eine neue Problematik hinzu: Die – dann doch nicht kinderlose – Gutachterin ist deutlich jünger (das weiß ich aus Recherchen) als ihre zweierwachsenekinderhabende Kollegin, weshalb ein Objektivitätszugang nicht einmal zwischen den beiden Gutachterkolleginnnen gegeben sein kann: Stichwort Generationsvorstellung von Erziehung und der daraus folgende Zugang, was Kind(er) nicht brauchen, wollen oder sollen.
Ich gehe davon aus, dass die Info – die eine Gutachterin hat zwei erwachsene, die andere keine Kinder – stimmt, die insoweit eine wichtige Info ist, weil die kinderhabende Gutachterin von eigenen Vorstellungen nicht auszugehen hat, die kinderlose Gutachterin hat einen leichteren Job: Sie hat schlicht wegen Nicht-Erfahrung den Mund zu halten. Solle nun mehr der (berechtigte) Einwand kommen, dass man die jüngere wegen der Kinderlosigkeit ja nicht verteufeln kann – schließlich muss der Krebsarzt selbst auch nicht Krebs haben. – Ja, das stimmt jedenfalls, jedoch stützt sich der Krebsarzt auf Faktenwissen. Bei dieser Art von Gutachten ist das schlicht nicht möglich, denn was sind objektive Daten von Familie und Behinderung? Ganz im Gegenteil: die Nicht-Fakten und dadurch gegebene Familienautonomie ist verfassungsrechtlich geschützt.
Der Vollständigkeit halber muss ich den Eindruck festhalten, dass die jüngere schon fast nicht wahrnehmbar war. Bemerkte sie im Innersten vielleicht, dass sie hier Schlechtachterei (mit)betreibt?
Auch der Einwand, dass es jedem seine Entscheidung ist, Kinder zu haben und das eigentlich keine Rolle spielen darf für die Begutachtung und die Gutachterinnen, ist vollkommen richtig. DAS gilt nur für mich auch, sonst wird das mit der Gleichberechtigung nix mehr. Zudem müsste man den Unterschied zwischen festhalten und bewerten Ernst nehmen und verstehen.
Gebot 4: Sei nur ein Arzt, ein Jurist, ein Betriebswirt, wenn du ein derartiger wirklich bist
Zugegeben sehr ähnlich zu Gebot 1, jedoch hier sollte nochmal die eigene Reflektionsnotwendigkeit geschult werden, was man (nicht) ist, auch nicht bei und für die Behinderten.
Gebot 5: Merke, wo deine rechtlichen Grenzen sind
Es scheint sich bei dem Verein IHB um gewissermaßen rechtsfreien Raum zu handeln. Anders sind die Verletzungen – hier nicht vollständig aufgezählt – im Bereich Persönlichkeitsrecht, Datenschutz und Verletzung der Familienautonomie nichht zu erklären.
Gebot 6: Schütze dich vor Fristveletzungen.
Wie berichtet, war das der Fall. Hier dürfte mangelndes Zeitmanagement vorliegen. Auch möglich wäre Prokrastination und die damit verbundene Angst, Schwachsinn verschriftlichen zu müssen. Diese Angst dürfte man dann letzten Endes überwunden haben.
Gebot 7: Lerne, dass „die Behinderten“ AUCH verschieden sind.
Zugegeben, kann man das von einem Verein, der die Individualität bereits in seinem Namen hat, nicht verlangen.
Gebot 8: Lerne Bedürfnisse von (behinderten) Menschen im 21. Jahrhundert kennen
Die Behinderten sind nicht nur verschieden, sondern haben auch unterschiedliche Lebensituationen.
Gebot 9: Beziehe dich nur auf FAKTEN
Gegen Unwissenheit hilft…Richtig, Google.
Weiters eine gute Faktenquelle ist die Statistik Austria – alles Quellen, die du, GutachterIn, sowieso kennen solltest.
Gebot 10: Rechne mit Konsequenzen deines Handelns
Zugegeben, dafür Voraussetzung ist politisches Einsehen und verwaltungstechnisches Handeln.
Aufgebaut auf die genannten Gebote, nunmehr 10 Handlungspflichten, um Objektivität, Nachvollziehbarkeit und Gleichberechtigung zu garantieren:
Handlungspflicht 1: Die Oberbehörde muss offenlegen (so sie es selbst überhaupt weiß!?), WELCHE Qualifikation dafür gewählt wurde, dass Frau X und Herr Y GutachterInnen werden durften. Schieberei? Zu wenige oberbehördliche Vorgaben zur Qualität(ssicherung)? Antworten auf diese Frage erbat ich von der Behörde am 11.4.2019, bis jetzt (15.6.2019) habe ich leider noch keine Antwort erhalten.
Idealvariante wäre die fristlose Entlassung der GutachterInnen, die die Qualität nicht erfüllen. Da dies jedoch den Arbeitsmarkt übergebühr belasten würde, wäre der erste Schritt eine OFFENLEGUNG, welche Gebiete, welche/r GutachterIn (nicht) abdeckt. Dadurch ist es dann auch sehr leicht, festzuhalten, welche Begutachtungen welche Gutachterin sicher nicht machen wird können.
Handlungspflicht 2: Sicherstellung gutachterlicher Gesundheit
Bereits berichtet, dass mich zwei Damen begutachteten, wovon die jüngere keine Kinder hat(e). Was, wenn sie keine Kinder hat, weil es nicht funktioniert? Was, wenn sie einmal eine Totgeburt hatte? Was, wenn sie Kinder verabscheut? Alles nur eine kleine Auswahl, die möglicherweise zur Objektivität nicht unbedingt beiträgt. Und selbst wenn die beiden jeweils – sagen wir 100 – Kinder hätten: Ist es möglich, die eigenen Erfahrungen und Vorstellungen – egal, ob gut oder schlecht – komplett wegzublenden? Ja, richtig beobachtet, DA spielt jetzt wieder der Unterschied zwischen festhalten und bewerten eine Rolle.
Handlungspflicht 3: Qualität und Qualifikation sind Geschwister
In Ergänzung zu Handlungspflicht 1, ist es unabdingbar, festzulegen, WELCHE Fragen WER stellen darf. Fragen nach Bezahlung, Anstellungsform sind RECHTSFragen, was die Lebensgefährtin (nicht) macht ebenfalls – Beispiele für Fragen, die eine Psychologin und Pädagogin nicht fragen dürfen UND auch – wie das folgende Zitat aus dem Gutachen zeigt – nicht verstehen: Herr Mag. Putz habe 8 Persönliche Assistenten, die geringfügig über den BAGS-Kollektivvertrag (Anm.: SWÖ-KV) beschäftigt seien.
Hier die Anmerkung interessant: Der Herr Magister hat keine einzige Assistentin auf SWÖ-KV-Basis beschäftigt, weil genannter KV keine Anwendung (vgl. § 2) findet: Ich bin weder SWÖ-Mitglied, noch ein Träger.
Frei nach dem Motto Recherchieren ist Wissen, Reden ist intensiver Hirnbedarf (IHB), zeigt dieses Beispiel – wiedermal – das Nicht-Wissen.
Da die Herrn und Damen SchlechtachterInnen des Vereins aus dem Bereich Behindertenbegleitung, Psychologie und Pädagogik kommen und – so überhaupt – garantiert vor ihrer Tätigkeit beim Verein IHB NIE als AssistentInnen gearbeitet haben, ist dringend ein mindestens 4wöchiges Praktikum notwendig, bei jeder möglichen „Begutachtungsquelle“, d. h. 4 Wochen bei körperbehinderten, 4 Wochen bei sinnesbehinderten Menschen und weitere 4 Wochen bei einer Lebenssituation ihrer Wahl. Dies gilt und vor allem für die Diplom-SozialbetreuerInnen in diesem Team, selbst, wenn sie den Schwerpunkt Behindertenbegleitung (BB) haben, da man selbst in dieser Sparte vergeblich Informationen über das Leben wie du und ich findet: Nein, BezieherInnen von persönlichem Budget brauchen in aller Regel keinen Konzept- oder Lebensweltplaner, sondern Personal zur Unterstützung.
Handlungspflicht 4: Peers fragen
Wen fragt der Arzt, wenn er sich fachlich austauschen will? Richtig, den Arzt, als (Fach)Kollegen. Und bei den Behinderten soll das nicht so sein?
Nun, es stimmt, DEN BEHINDERTEN gibt es nicht, daher wird man von Gesetzesseite nicht herumkommen, ein Wissenspool mit Betroffenen aufzubauen, das konsultiert wird mit der möglichst nahen Lebenssituation.
Konkreter: Hätte mir jemand dieses Schriftstück vorgelegt, wäre mir sofort aufgefallen, dass man im Bereich der Texterkennung absolut keine Ahnung hat, das die Digitalisierungsprozesse nicht verstanden wurden und das das Wichtigste schlicht nicht erfragt wurde: Womit (Hard- und Software) wird digitalisiert, um dadurch eventuelle Optimierungen aufzuzeigen.
Handlungspflicht 5: Mit einem Mund sprechen
Ich habe den Eindruck, dass Rechts- und Qualitätsfragen nicht gemeinsam beantwortet werden: Rechtlich völlig logisch, dass Elternschaft und Behinderung sein kann und darf. Hat man im Gegenzug dazu die Assessmentbögen des Vereins von Seiten der Qualität gesichtet, ob diese Lebenssphäre abgefragt wird? Wette, nicht? DIESE Wette verliere ich gerne!
Dass hier der Rechts-Mund möglicherweise bezüglich der Qualität etwas zu voll genommen wurde, zeigt folgendes Zitat aus einem Mail vom 6.3.2019 an mich: „Wie Sie in Ihrem Mail richtig feststellen, sind Gutachter des Vereins IHB objektive und unabhängige Sachverständige. Insofern darf auch angemerkt werden, dass es den Sachverständigen, als hochqualifizierte Personen, obliegt und vorbehalten bleiben muss zu beurteilen bis zu welcher fachlichen bzw. inhaltlichen Grenze sie eine eigenständige Beurteilung vornehmen können.“
Handlungspflicht 6: Gutachten-Qualitätskontroll-Indikatoren für die Behörde
Da – verständlicherweise – nicht davon auszugehen ist, dass die Behörden-MitarbeiterInnen (wirklich) beurteilen wollen, wie fachlich richtig das Gutachten ist, gehören sie dabei unterstützt, indem man ihnen Mindest-Knowhow zur Verfügung stellt, anhand dessen sie die Validität überprüfen können.
Wie ich, Jakob, nunmehr zahlreiche Male aufgezeigt habe, ist andernfalls eine richtige Beweiswürdigung nicht möglich, denn die Überschrift „IHB“ ist definitiv ein Warenzeichen für multiprofessionelle Inkompetenz.
Kennzeichen für Semikompetenz könnten Formulierungen wie „…ist aus gutachterlicher Sicht nicht nachvollziehbar“ sein. Wenn hier die Begründung und weitere Ausführungen fehlen, nuuuuun klingelingeling, Skepsisglocke, DEINE Zeit ist gekommen! Weitere, in meinem Gutachten verwendete Ausdrücke, die alarmglockenauslösende Wirkungen haben müssen: erforderlich, nicht verhältnismäßig. Gerade erforderlich – definiert als „für einen bestimmten Zweck unbedingt notwendig; unerlässlich“– hat mit Selbstbestimmung so gar nichts zu tun. In diesem Kontext würde das heissen: Die Mehrstunden für die Unterstützung des Sohnes in seiner Schullaufbahn seien nicht erforderlich. Ich weiß, ich wiederhole mich, aber liebe Schlechtachterinnen: Da spricht das Recht, jenes Gebiet, in dem Sie sich so gar nicht auskennen, eine andere Sprache.
Handlungspflicht 7: Gemischtgeschlechtliche GutachterInnen
Ja, ich weiß, wir leben in einer diversen Jeder-Kann-Alles-Gesellschaft – ich glaube daran absolut nicht.
Da bin ich für gemischtgeschlechtliche Gutachter-Teams, weil so ausgeschlossen werden kann, dass man zwei Frauen oder Männer gegenübersitzt, die selbst Problempäckchen mitbringen, die sie beeinflussen, so eine Objektivität nicht möglich ist.
Handlungspflicht 8: Mitschnitt des Gutachtengesprächs
Diese Gutachtengespräche gehören ausnahmslos und professionell mitgeschnitten, um „Habe-ich-ja-gar-nicht-so-gesagt“-Sager zu vermeiden – auf beiden Seiten. Aktuell sitzt man als Antragsteller zwei GutachterInnen gegenüber – das es sich dabei um mögliche Schieflage handelt, wenn nicht aufgenommen wird, dürfte einleuchten.
Handlungspflicht 9: Themenspezifische Handhabungsabfragen der Oberbehörde
Nachdem wir bereits immer wieder mit der Oberbehörde ob der Brücke Elternschaft und Assistenz (fairerweise muss man sagen, dass von Beginn an Jugendwohlfahrts-Phantasien von dieser von Beginn an rechtlich ausgeschlossen wurden!) Kontakt hatten, hätte diese bereits wesentlich früher eine derartige Aussage tätigen müssen und hätte eine Abfrage in die anderen Bezirksbehörden tätigen müssen, wie das denn – ohne oberbehördliche Aussage – bisher gehandhabt wurde – von den GutachterInnen und den bescheidenden Behörden.
Handlungspflicht 10: Zurück an den Start
Verein weg, Betroffene an den Tisch, das ist der erste notwendige Schritt.
Alternativ: Weg mit dem Verein, Genehmigung des Stundenmaximums für jeden, gute und fachliche (Verwendungs)Kontrollen durch die Behörde. DAS wäre die einfachste und unbehindertste Variante. Jene, die mit dem Stundenmaximum nicht auskommen, Assistenzkonferenz zwischen Antragsteller, Behörden und möglichst lebenssituationsidenten Betroffenen.
Um bei diesem Zugang Neid gleich zu ersparen: Wir reden (2019) von einem Stundenmaximum von 1600, d. h. 4,38 Stunden am Tag. Ja, auch „behinderte Tage“ haben 24 Stunden, d. h. maximal rund 1/6 abdeckbar. Also, keine Angst, da geht’s nie und nicht um Luxus.
In diesem Zusammenhang sei außerdem darauf hingewiesen, das geschildeter Zirkus auch stattfand, obwohl es sich um deutlich unter den möglichen 1600 Jahresstunden handelt.
Gerne und jederzeit bin ich bereit, beim (Mit)Denken zu helfen. Weiters wäre ich höchst interessiert an weiteren Gesprächen mit den höchstausgebildeten GutachterInnen, denn ich lasse mir gerne erklären, wie ICH lebe – von nicht beeinträchtigten, faktenbefreiten Herrschaften.
BONUSpflicht: Im 21. Jahrhundert (r)echt(lich) ankommen
1) GutachterSYSTEM, ob die aktuellen GutachterInnen ins System passen, ist fraglich, dahingehend ändern, dass die Behörde GENAU das Grundspektrum an Qualifikation der Gutachter festsetzt.
2) Behörden wissen punktgenau, durch welche Qualifikation welche Begutachtungen möglich sind (z. B. eine Pädagogin fällt für die Beurteilung von technischen Hilfsmitteln studienUNwissensbedingt aus).
3) Der Betroffene gibt die Lebensbereiche an, in denen er Hilfe braucht.
4) Die Behörde teilt 2) nach den Angaben von 3) ein.
Damit ist gewährleistet, dass Unwissenheitsreklamationen wie meine eher nicht möglich sind bzw. muss der Betroffene dann sehr gut belegen.
Wie gesagt, die Bonuspflicht ist zwar einfach, im 21. Jahrhundert technisch auch leicht umzusetzen, bedarf aber natürlich dementsprechenden Willen. Es würde jedenfalls dem Problem Herr werden, dass – wie es jetzt ist – Gutachten beauftragt werden, die Oberbehörde auf die Qualität offensichtlich keinen Einfluss wahrnimmt (haben tut sie ihn ja schlussendlich immer – schließlich muss jemand ja einmal auf die Idee gekommen sein, derartiger UNQualifikation eine derartige Macht in die Hand zu drücken!).
Am 23.6.2019 gibt es „Sind wir Aktivisten?“